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28. November 2024, online

Statuten

I. Definition, Zweck, Beziehung zur SGK, Sitz und Dauer

Art. 1:

Die Arbeitsgruppe Lipide und Atherosklerose (AGLA) der Schweiz. Gesellschaft für Kardiologie (SGK) ist ein Verein gemäss Art. 60 H. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Zweck der Arbeitsgruppe ist die Förderung des Spezialgebietes Lipide und Atherosklerose. Im Vordergrund stehen dabei die Organisation und Koordination wissenschaftlicher Programme, die Durchführung und Koordination von Weiterbildungsveranstaltungen (u. a. im Rahmen der Jahrestagung und der Herbstfortbildungstagung der SGK), der Informationsaustausch sowie bei Bedarf die Erarbeitung von Richtlinien im Fachgebiet.

Art. 2:

Die Rechte und Pflichten der Arbeitsgruppe sind im Reglement der Arbeitsgruppen festgehalten. Die Konstitution der Arbeitsgruppe entspricht auch den Weisungen für die Working Groups der Europäischen Gesellschaft für Kardiologie (ESC).

Art. 3:

Es ist Sache des Vorstandes der SGK, ein wissenschaftliches Projekt oder einen Fortbildungskurs der Arbeitsgruppe nach detaillierter Kenntnisnahme zu unterstützen oder abzulehnen, falls diese im Namen der SGK durchgeführt werden.

Art. 4:

Als Sitz der Arbeitsgruppe gilt der Standort des Sekretariats.

Art. 5:

Die Arbeitsgruppe besteht auf unbestimmte Dauer.

II. Mitgliedschaft

Art. 6:

Die Mitglieder sollen wenn möglich ordentliche oder ausserordentliche Mitglieder der SGK sein.

Art. 7:

Die Arbeitsgruppe setzt sich aus folgenden Mitgliedergruppen zusammen:

  • Ordentliche Mitglieder
  • Ausserordentliche Mitglieder
  • Gönnermitglieder
  • Ehrenmitglieder

Art. 8.1:

Ordentliche Mitglieder: Mediziner, Biologen und andere Hochschulabsolventen Schweizerischer Nationalität oder mit Wohnsitz in der Schweiz können ordentliche Mitglieder werden. Ein Aufnahmegesuch muss schriftlich an den Präsidenten gerichtet und von 2 ordentlichen Mitgliedern als Paten unterstützt werden. Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht an Geschäftssitzungen und sind in den Vorstand wählbar. Verlegen ordentliche Mitglieder ausländischer Nationalität ihren Wohnsitz ins Ausland, so können sie auf Wunsch ausserordentliche Mitglieder werden.

Art. 8.2:

Ausserordentliche Mitglieder: Für die ausserordentliche Mitgliedschaft kann sich jeder/jede Interessierte, der ein schriftliches Gesuch an den Präsidenten stellt, bewerben. Ausserordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht an der Geschäftssitzung und sind nicht in den Vorstand wählbar.

Art. 8.3:

Gönnermitglieder: Physische und juristische Personen, welche die Zielsetzung des Vereins unterstützen, können Gönnermitglied werden. Sie sind berechtigt, an der Geschäftssitzung teilzunehmen, haben aber kein Stimmrecht und können nicht als Mitglieder des Vorstandes gewählt werden. Sie entscheiden frei über die Höhe des Jahresbeitrages. Es dürfen nur Beträge angenommen werden, die zu keiner Abhängigkeit gegenüber dem Geldgeber führen.

Art. 8.4:

Als Ehrenmitglieder können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes schweizerische Persönlichkeiten ernannt werden, die sich für die AGLA besonders verdient gemacht haben oder wesentlich an die Entwicklung der Prävention der Atherosklerose- und Thrombose-Erkrankung beigetragen haben. Die Ehrenmitglieder haben das Stimm- und Wahlrecht. Ausnahme: Für Geschäfte, welche die FMH betreffen, sind Stimm- und Wahlrecht den FMH-Mitgliedern vorbehalten.

Art. 9:

Über Gesuche um Aufnahme als ordentliches, asserordentliches oder Gönner-Mitglied entscheidet der Vorstand endgültig.

Art. 10:

Für die Verbindlichkeiten der Arbeitsgruppe haftet nur das Vereinsvermögen, unter Ausschluss jeder persönlichen Haftung der Mitglieder.

Art. 11:

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch Austrittserklärung auf das Vereinsjahresende, die sechs Monate im Voraus dem Vorstand schriftlich einzureichen ist
  • durch Tod
  • durch Auflösung des Vereins
  • durch Ausschluss, über den die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entscheidet

III. Organe der Arbeitsgruppe

Art. 12:

Die Vereinsorgane sind:

  • Die Geschäftssitzung
  • Der Vorstand
  • Das Vereinsvermögen
  • Die Rechnungsrevisoren

Art. 13: Die Geschäftssitzung

Art. 13.1:

Die Mitglieder treten einmal jährlich auf Einladung des Vorstandes zur Geschäftssitzung zusammen. Diese findet in der Regel anlässlich der Jahrestagung der SGK statt. Darüber hinaus kann der Vorstand nach Bedarf zur ausserordentlichen Geschäftssitzung einladen. Der Vorstand muss, auf das schriftlich begründete Gesuch eines Fünftels der Mitglieder, eine ausserordentliche Geschäftssitzung einberufen.

Art. 13.2:

Die Einladungen zu einer ordentlichen oder ausserordentlichen Geschäftssitzung sind mit einer Traktandenliste mindestens 30 Tage vor dem Termin zu versenden. Über Gegenstände, die nicht auf der Traktandenliste aufgeführt sind, kann nicht Beschluss gefasst werden.

Art. 13.3:

Die Geschäftssitzung ist immer beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der Anwesenden. Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit dem absoluten Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Beschlüsse über Statutenänderungen und über den Ausschluss von Mitgliedern müssen 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinigen.

Art. 14: Der Vorstand

Art. 14.1:

Der Vorstand setzt sich aus max. 16 ordentlichen Mitgliedern zusammen. Die Tagesgeschäfte werden durch den Ausschuss (13 Vorstandsmitglieder: Präsident, Vize-Präsident, Sekretär, Kassier und weiteren Resortverantwortlichen) erledigt.

Art. 14.2:

Der Präsident der Arbeitsgruppe muss ordentliches Mitglied der SGK sein; er nimmt als offizieller Vertreter mit Stimmrecht an der Generalversammlung der SGK teil.

Art. 14.3:

Der Präsident der Arbeitsgruppe muss dem Präsidenten der SGK 4 Wochen vor der Generalversammlung der SGK einen Jahresbericht abliefern.

Art. 14.4:

Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung für 3 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

Art. 14.5:

Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vermögen. Er richtet ein Sekretariat ein und bestimmt dessen Sitz.

Art. 14.6:

Der Vorstand wird vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, einberufen. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern und fällt seine Beschlüsse nach einfachem Mehr. Der Sekretär führt ein Beschluss-Protokoll. Beschlüsse können auch auf dem Korrespondenzweg mit absolutem Mehr gefasst werden.

Art. 15: Das Vereinsvermögen

Art. 15.1:

Die Mittel des Vereins werden geäufnet durch die Beiträge der Gönnermitglieder, allfällige Spenden und übrige Einnahmen.

Art. 15.2:

Das Vermögen des Vereins muss in einem Subkonto der Arbeitsgruppe im Rahmen des Kontos der SGK angelegt werden. Diese Subkonti sind Bestandteil des Vermögens der SGK und werden von ihr auf Kosten der Arbeitsgruppen versteuert.

Art. 15.3:

Die Arbeitsgruppen dürfen keine Mitgliederbeiträge erheben.

Art. 16: Die Rechungsrevisoren

Art. 16.1:

Die Geschäftssitzung wählt zwei Rechnungsrevisoren.

Art. 17:

Das Geschäftsjahr endet mit dem 31. Dezember jedes Jahres.

IV. Auflösung

Art. 18:

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Geschäftssitzung, an welcher mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder teilnehmen und mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Wird die Präsenz der ordentlichen Mitglieder nicht erreicht, so kann über die Auflösung nicht gültig beschlossen werden. Der Vorstand ist gehalten, innert 2 Monaten eine zweite Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl mit einer Mehrheil von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beschliessen kann.

Art. 19:

Nach gültig beschlossener Auflösung besorgt der zuletzt amtierende Vorstand die Liquidation des Vereins.

Genehmigt an der Geschäftssitzung vom 10. Juni 2015 in Zürich / 21. Oktober 2020 Online Meeting.